Satzung

des „Fördervereins Bagno – Konzertsaal Steinfurt“
in der Fassung vom 05.11.1986
geändert im Vereinsregister am 03.07.2000 in
„Förderverein Bagno – Konzertgalerie Steinfurt e.V.“

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Bagno-Konzertsaal Steinfurt“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2

    Zweck des Vereins

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Denkmalpflege.
    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Restaurierung des historischen Konzertsaals im Bagno, Steinfurt-Burgsteinfurt sowie durch die Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Konzertsaal-Komplexes, insbesondere durch Einwirkung auf öffentliche und private Stellen.
    (3) Mittel werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt, d.h.:
    a) die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    b) Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
    c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (4) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Steinfurt, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich zum Erhalt des Bagno-Konzertsaals.

      § 3

      Beginn der Mitgliedschaft

      (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
      (2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

        § 4

        Beendigung der Mitgliedschaft

        (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig.
        (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
        Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
        Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

        § 5

        Mitgliedsbeiträge

        Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.

          § 6

          Organe des Vereins und Einrichtungen

          (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
          (2) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere ein Beirat, geschaffen werden.

            § 7

            Vorstand

            (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
            (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
            (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

            § 8

            Zuständigkeit des Vorstandes

            Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
            a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
            b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
            c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
            d) jährliche Erstellung eines Rechenschaftsberichtes,
            e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

            § 9

            Mitgliederversammlung

            (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
            (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten jeden Jahres statt.
            (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes beantragt.
            (4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
            (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

            § 10

            Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

            Der Mitgliederversammlung obliegt außer der Beschlußfassung über Vereinsobjekte
            a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
            b) die Entlastung des Vorstandes,
            c) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
            d) die Wahl des Vorstandes,
            e) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,
            f) jede Änderung der Satzung,
            g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
            h) die Auflösung des Vereins,
            i) die Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

            § 11

            Satzungsänderungen

            Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

             

            § 12

            Auflösung des Vereins

            Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

            Steinfurt, den 5. Nov. 1986